Beratung von Privatpersonen

Aufgrund ständiger Rechtsänderungen ist es für den Laien unmöglich, alle Facetten des Steuerrechts zu kennen. Wir als Steuerberater stehen daher als Ihr Partner zur Verfügung und kümmern uns um steuerliche Fragen jeder Art.

Insbesondere beraten wir Sie sehr gerne in Ihrer Entscheidungsphase. So lange die Entscheidungen noch nicht getroffen sind haben Sie noch alle Fäden in der Hand. Dies betrifft z.B. mögliche Schenkungen, Erbschaften oder Immobilientransaktionen.

Wir übernehmen gerne Ihre persönliche Steuererklärung. Daneben bieten wir Ihnen in der Steuerberatung jedoch auch die Vertretung im außergerichtlichen oder finanzgerichtlichen Verfahren an um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

Für Privatperson bieten wir als Steuerberater vor allem die folgenden Dienstleistungen an:

  • Erstellung von Steuererklärungen aller Art
  • Steuerliche Beratung bei der Vermögensanlage
  • Lohnsteuerermäßigungsanträge
  • Gewinn- bzw. Überschussermittlung für alle Einkunftsarten
  • Erbschafts- & Schenkungssteuer

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 29. April 2024.
Das BMF äußert sich in einem aktuellen Schreiben zu Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich, insbesondere auch auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Az. III C 3 – S-7117-j / 21 / 10002 :004).
Der jungen Generation wird oft nachgesagt, sie sei arbeitsscheu. Dabei wollen längst nicht nur die Jüngeren kürzertreten, zeigt eine neue Studie des IW Köln: Egal ob jung oder alt, männlich oder weiblich, die Deutschen hätten gerne mehr Freizeit. Das bedroht den Wohlstand.
Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat. So der BFH (Az. IV R 6/21).
Der BFH hat sich mit Fragen zur Nichtgewährung der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG auseinandergesetzt (Az. X R 20/21).
Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des neu gebildeten Betriebsvermögens nicht § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG. Dies entschied der BFH (Az. IV R 20/21).
Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Gründung bis zu dessen Einbringung in die Personengesellschaft. So der BFH (Az. VI R 3/22).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschriebener Kindergeldantrag der gesetzlichen Form genügt (Az. III R 15/23).
Der BFH hatte zu klären, ob bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG davon ausgegangen werden kann, dass das gewerbliche Gepräge der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft auf die Besitzgesellschaft durchgreift, sodass die gewerblichen Einkünfte die bloße Vermögensverwaltung der Besitzgesellschaft überlagern und daher für die GewSt nur eine Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht kommt (Az. III R 13/23).
Der BFH nimmt Stellung zu Fragen der Freistellung eines Gewinnvorwegs der inländischen Gesellschafter einer US-Limited Liability Partnership und Durchführung eines Feststellungsverfahrens bezüglich der im Inland steuerpflichtigen Beteiligungseinkünfte aus den USA (Az. I R 42/20).