Jahresabschlusserstellung

Prüfung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Die Erstellung Ihrer Bilanz mit den zugehörigen Steuererklärungen erfolgt durch erfahrene Mitarbeiter unter dem Einsatz erstklassiger EDV-Programme, die die Daten untereinander austauschen können. Unsere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer reviewen ausnahmslos jeden Jahresabschluss und jede Steuererklärung. Wir zeigen Ihnen schnell und zuverlässig Ihre Wahlrechte auf und sorgen dafür, dass kein Punkt übersehen wird. Im Rahmen der Jahresabschlussbesprechung stellen unsere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Ihnen die Bilanz vor. Unser Anspruch ist es Ihnen in jedem Jahr einen Mehrwert durch unseren frischen Blick von außen zu ermöglichen.

Mit unseren hochwertig gedruckten Abschlüssen haben Sie ein erstklassiges Auftreten bei Banken oder anderen potentiellen Investoren.

Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht

Wir erstellen für Sie Jahresabschlüsse nach Handels- und Steuerrecht. Darüber hinaus übernehmen wir für Sie alle betrieblichen Steuererklärungen wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Zusätzlich erstellen wir bei Bedarf Zwischenabschlüsse z.B. für Finanzierungsanfragen. Private Steuererklärungen wie Einkommensteuer und Erbschaftsteuer runden unser Angebot ab.

Unsere Dienstleistungen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Bereich Bilanzen und Steuererklärungen:

  • Jahresabschlüsse nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS, US-GAAP)
  • Einnahmen-Überschussrechnungen
  • Jahresabschlüsse
  • Abschlüsse für einen speziellen Zweck (z.B. Umwandlungen, Verschmelzungen)
  • Auseinandersetzungsbilanzen und Zwischenbilanzen
  • Konzernabschlüsse 

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25).
Das FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden (Az. 4 K 1875/23 G, AO).
Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts bei der Ermittlung eines Grundsteuerwerts und entschied über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids (Az. 11 V 2128/24 A (BG)).
Der BGH hat sich mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst. Das neu gebaute Haus muss nicht abgerissen werden, der Grundstücksstreit muss vor dem OLG neu verhandelt werden (Az. V ZR 153/23).
Das BMF hat die synthetisierten Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) veröffentlicht.
Das BMF hat ein Schreiben zur Anpassung der Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7419/00016/021/023).
Das RWI Essen prognostiziert für 2025 einen Rückgang der deutschen Wirtschaftsleistung um 0,1 Prozent. Damit senkt das RWI die Prognose vom Dezember vergangenen Jahres, die einen Anstieg um 0,6 Prozent erwartet hatte.
Die deutsche Wirtschaft fordert von der nächsten Bundesregierung kurzfristige Maßnahmen zum Bürokratieabbau und einer Modernisierung der Verwaltung. In einer aktuellen, repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten haben 87 Prozent die Digitalisierung von Staat und Verwaltung als wichtigstes Thema genannt.
Digitalisierung bleibt für die Unternehmen eher ein Werkzeug zur Effizienzsteigerung als ein Motor für Innovationen, das zeigt die neue DIHK-Digitalisierungsumfrage. Während es beim Thema künstliche Intelligenz in großen Schritten vorangeht, fühlen sich die Betriebe bei digitalen Transformationsprojekten vor allem durch Aufwand, Komplexität und rechtliche Unsicherheiten ausgebremst.
Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands (hier eines Klappmessers) zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (hier Reparaturversuch an einer Uhr) läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 8.24).