OPTIMUM Steuerberater in Meiningen

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen!

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen ist unser Credo in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Dabei ist das „Pflichtprogramm“ wie Buchhaltung, Lohnabrechnung und Jahresabschluss die Basis aber nicht das Endprodukt unserer Arbeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Neben der Erfüllung steuerlicher Pflichten und der Optimierung der Steuerlast steht immer der Mehrwert für unseren Mandanten im Fokus. Dieser ergibt sich aus effizienten Abrechnungsprozessen und einer validen Datengrundlage für betriebswirtschaftliche und strategische Entscheidungen.

Unsere Steuerberatung geht weit über das Übliche hinaus. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Einhaltung steuerlicher Pflichten, sondern bieten auch umfassende Beratung, um langfristige Vorteile und Optimierungspotenziale für Ihr Unternehmen zu identifizieren. Als Steuerberater in Meiningen und Karlsruhe stehen wir Ihnen zudem deutschlandweit als Wirtschaftsprüfer zur Seite.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und ein persönliches Gespräch!

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Oktober 2024 voraussichtlich +2,0 {5cb9b6c2de2e89bd9877b05f9d6edd6ff68bbee1dc6cc4496dee772e7d59ecb9} betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber September 2024 um 0,4 {5cb9b6c2de2e89bd9877b05f9d6edd6ff68bbee1dc6cc4496dee772e7d59ecb9}.
Die Bundesregierung hat einen Überblick über die Neuregelungen ab November 2024 veröffentlicht: u. a. weniger Bürokratie (BEG IV), zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten, Justizentlastung durch Einführung von Leitentscheidungsverfahren beim BGH und stärkerer Solarstromausbau.
Der BFH legt dem EuGH Fragen vor, ob es sich um ein fahrlässiges Versäumnis die eingeführte Ware nicht bei dem laut Bewilligung angegebenem Zollamt zur vorübergehenden Ausfuhr anzumelden handelt, sodass die Befreiung von Einfuhrabgaben nicht gewährt werden kann, da die Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK nicht erfüllt sind und dies wirkliche Folgen für das reibungslose Verfahren der passiven Veredelung hat (Az. VII R 27/21).
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der BFH den Beschluss des FG Köln (Finanzamt darf Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen) vom 14.03.2024 (Az. 7 V 10/24) aufgehoben und den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt (III B 24/24 (AdV)).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Aufwendungen eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigungsfähig sind, wenn die betreffenden Objekte im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet wurden (Az. IX R 29/23).
Der BFH hatte zur Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 3 GewStG bei inländischen Betriebsstätten, insbesondere zur Aufteilung der Gewinne zwischen ausländischem Ort der Geschäftsleitung und inländischer Betriebsstätte zu entscheiden (Az. I R 32/20).
Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat in dem sog. Scraping-Komplex das Revisionsverfahren VI ZR 10/24 zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Die BRAK warnt, dass betrügerische Schreiben im Namen von angeblichen Kanzlei oder gar vermeintlich gezeichnet durch die betroffenen Kollegen versendet werden. Sie rät zu einem Abgleich der Kommunikationsdaten im bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) sowie der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) als sicheres Kommunikationsmittel.
Eine Arbeitgeberin hat gegen den Landschaftsverband Rheinland keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem im November 2022 mit dem Corona-Virus infizierten Arbeitnehmer weitergezahlt hatte. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 K 6557/24).
Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Näherin, die eine Arbeitspause einlegt, um von ihr vergessene, regelmäßig eingenommene Medikamente aus ihrem Auto zu holen, auf dem Rückweg vom Parkplatz zu ihrer Arbeitsstätte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (Az. L 21 U 40/21).