OPTIMUM Steuerberater in Meiningen

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen!

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen ist unser Credo in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Dabei ist das „Pflichtprogramm“ wie Buchhaltung, Lohnabrechnung und Jahresabschluss die Basis aber nicht das Endprodukt unserer Arbeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Neben der Erfüllung steuerlicher Pflichten und der Optimierung der Steuerlast steht immer der Mehrwert für unseren Mandanten im Fokus. Dieser ergibt sich aus effizienten Abrechnungsprozessen und einer validen Datengrundlage für betriebswirtschaftliche und strategische Entscheidungen.

Unsere Steuerberatung geht weit über das Übliche hinaus. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Einhaltung steuerlicher Pflichten, sondern bieten auch umfassende Beratung, um langfristige Vorteile und Optimierungspotenziale für Ihr Unternehmen zu identifizieren. Als Steuerberater in Meiningen und Karlsruhe stehen wir Ihnen zudem deutschlandweit als Wirtschaftsprüfer zur Seite.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und ein persönliches Gespräch!

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S 2533/00123/007/007).
Die Bundesregierung hat am 27. August 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es laut Bundesregierung „die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken“. Das bedeutet: Mehr Fälle für die Amtsgerichte und den Wegfall der Anwaltspflicht. Die BRAK hatte sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode mehrfach zu dem Thema geäußert.
Der EU-Data-Act tritt am 12.09.2025 in Kraft. Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien werden beschleunigt. Bis zum 30.09.2025 ist das Heckenschneiden verboten. Am 11.09.2025 findet der bundesweite Warntag statt. Über diese Neuregelungen im September 2025 informiert die Bundesregierung.
Die Stimmung im deutschen Mittelstand hat sich im August nach einer Serie von fünf Anstiegen erstmals wieder eingetrübt. Der Geschäftsklimaindex sank leicht um 0,6 Zähler auf nun minus 13,1 Punkte. Sowohl die Bewertung der aktuellen Lage als auch die Erwartungen der kleinen und mittleren Unternehmen auf Sicht von sechs Monaten gaben leicht nach. So die Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers.
Die Importpreise waren im Juli 2025 um 1,4 {e65d42d654cf313a25d4875a80d3eeb49950499a4863659cd7d41924ade2f6aa} niedriger als im Juli 2024. Im Juni 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls bei -1,4 {e65d42d654cf313a25d4875a80d3eeb49950499a4863659cd7d41924ade2f6aa} gelegen, im Mai 2025 bei -1,1 {e65d42d654cf313a25d4875a80d3eeb49950499a4863659cd7d41924ade2f6aa}. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Juli 2025 gegenüber dem Vormonat Juni 2025 um 0,4 {e65d42d654cf313a25d4875a80d3eeb49950499a4863659cd7d41924ade2f6aa}.
Die EU-Kommission hat aktuelle Informationen zu Fluggast- und Fahrgastrechten zusammengestellt.
In einem Bericht der EU-Kommission über Zollkontrollen zur Einhaltung der Produktvorschriften an den EU-Außengrenzen werden die Bemühungen der Zollbehörden anerkannt und gleichzeitig hervorgehoben, dass die Zollkontrollen und die Zusammenarbeit verbessert werden müssen, um insbesondere dem raschen Wachstum des elektronischen Handels Rechnung zu tragen.
Der BFH hatte zu klären, ob Verluste i. S. d. § 15a EStG und des § 10a GewStG, die für eine GmbH als am ganzen Vermögen einer KG beteiligten Kommanditistin entstanden sind, im Fall der Anwachsung auf die GmbH von dieser mit eigenen Gewinnen verrechnet werden können (Az. XI R 2/23).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Präventions- und Persönlichkeitstrainer steuerfreie Umsätze im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (oder evtl. nach einer nationalen Regelung) ausführt (Az. XI R 5/24).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob für nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch rückständige Umsatzsteuerschulden aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters die Haftung des Steuerpflichtigen auf das ehemals zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt ist (Az. XI R 23/22).