OPTIMUM Steuerberater in Meiningen

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen!

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen ist unser Credo in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Dabei ist das „Pflichtprogramm“ wie Buchhaltung, Lohnabrechnung und Jahresabschluss die Basis aber nicht das Endprodukt unserer Arbeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Neben der Erfüllung steuerlicher Pflichten und der Optimierung der Steuerlast steht immer der Mehrwert für unseren Mandanten im Fokus. Dieser ergibt sich aus effizienten Abrechnungsprozessen und einer validen Datengrundlage für betriebswirtschaftliche und strategische Entscheidungen.

Unsere Steuerberatung geht weit über das Übliche hinaus. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Einhaltung steuerlicher Pflichten, sondern bieten auch umfassende Beratung, um langfristige Vorteile und Optimierungspotenziale für Ihr Unternehmen zu identifizieren. Als Steuerberater in Meiningen und Karlsruhe stehen wir Ihnen zudem deutschlandweit als Wirtschaftsprüfer zur Seite.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und ein persönliches Gespräch!

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Im Februar 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2026 kalender- und saisonbereinigt um 3,6 {6aca44077014da7e02759ce529dc2bca53e565daca2ebe48bbd8a43d1bbfb897} und die Importe um 4,7 {6aca44077014da7e02759ce529dc2bca53e565daca2ebe48bbd8a43d1bbfb897} gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2025 nahmen die Exporte um 2,9 {6aca44077014da7e02759ce529dc2bca53e565daca2ebe48bbd8a43d1bbfb897} und die Importe um 1,5 {6aca44077014da7e02759ce529dc2bca53e565daca2ebe48bbd8a43d1bbfb897} zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.
Die WPK weist darauf hin, dass das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zwei Umfragen zu den Themen Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften (NOCLAR) in den Sections 260 und 360 des Kodex und Änderung des Aufbaus des IESBA-Kodex (Restructured Code) gestartet hat.
Der BFH hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist (Az. IX R 33/22).
Der BFH entschied zum Vorsteuerabzug eines sog. Drittlandsunternehmens bei Leistungsbezug inländischer sog. Repräsentationsbüros (Az. V R 37/23).
Der BFH nahm u. a. Stellung zu der Frage, ob die Veräußerung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (KG) einer Anteilsveräußerung gleichzustellen ist, bei der dem Gesellschafter auch das zivilrechtliche Eigentum an einem Grundstück zusteht (Az. III R 38/22).
Der BFH nimmt zu den Fragen Stellung, ob Art. 6 DBA-Australien 1972 auch Immobilienveräußerungsgewinne erfasst und ob mit Inkrafttreten des DBA-Australien 2015 das inländische Besteuerungsrecht für Immobilienveräußerungsgewinne weggefallen und somit ein Entstrickungsgewinn entstanden ist (Az. I R 6/23).
Der BFH hat entschieden, dass eine sog. steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen – ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten Deutschland sein Besteuerungsrecht verlieren würde – grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann – „passive“ Entstrickung (Az. I R 41/22).
Der BFH entschied zur Frage der Steuerpflicht einer Einmalzahlung von der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) an einen seiner Zivilangestellten zur Abgeltung von Versorgungsbezügen (Az. VI R 24/23).
Das BMWE berichtet über die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Februar. Preis-, kalender- und saisonbereinigt gab es eine Abnahme gegenüber dem Vormonat um 0,3 Prozent.
Das SG Landshut entschied, dass die Rückzahlungsforderung von Arbeits­lo­sengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungs­emp­fängers rechtmäßig ist (Az. S 16 AL 83/24).