OPTIMUM Steuerberater in Meiningen

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen!

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen ist unser Credo in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Dabei ist das „Pflichtprogramm“ wie Buchhaltung, Lohnabrechnung und Jahresabschluss die Basis aber nicht das Endprodukt unserer Arbeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Neben der Erfüllung steuerlicher Pflichten und der Optimierung der Steuerlast steht immer der Mehrwert für unseren Mandanten im Fokus. Dieser ergibt sich aus effizienten Abrechnungsprozessen und einer validen Datengrundlage für betriebswirtschaftliche und strategische Entscheidungen.

Unsere Steuerberatung geht weit über das Übliche hinaus. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Einhaltung steuerlicher Pflichten, sondern bieten auch umfassende Beratung, um langfristige Vorteile und Optimierungspotenziale für Ihr Unternehmen zu identifizieren. Als Steuerberater in Meiningen und Karlsruhe stehen wir Ihnen zudem deutschlandweit als Wirtschaftsprüfer zur Seite.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und ein persönliches Gespräch!

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 {2981e4361f3143fb9f845897876c2df7a07fc7ba3d968367f9ca88e2f68a7c9c} oder lediglich mit dem Ertragsanteil i. H. v. 18 {2981e4361f3143fb9f845897876c2df7a07fc7ba3d968367f9ca88e2f68a7c9c} der Pension zu berücksichtigen ist (Az. 10 K 976/25 E).
Das VG Hannover hat einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte (Az. 13 B 2970/26).
Das VG Magdeburg hat die Klage gegen die Zurückweisung der datenschutzrechtlichen Beschwerde abgewiesen, weil die vom Kläger gerügten DSGVO-Vorschriften keine individuellen Rechte begründen und bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten kein DSGVO-Verstoß vorlag (Az. 1 A 26/24 MD).
Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war (Az. III ZR 179/25).
Der BGH hat in zwei Parallelsachen darüber entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25).
Auf die deutsche Wirtschaft wirken weiterhin gegenläufige Kräfte. Während die Finanzpolitik für expansive Impulse sorgt, bremsen die Folgen des Irankriegs die wirtschaftliche Dynamik. Das zeigt die aktuelle Sommerprognose des IfW Kiel.
Die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA reicht lt. EuGH für sich genommen nicht aus, um die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Eine solche Ablehnung darf nur am Ende einer von der Bank durchgeführten Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen (Rs. C-81/24).
Das BayLfSt weist erneut darauf hin, dass derzeit vermehrt gefälschte E‑Mails im Namen der Steuerverwaltung im Umlauf sind. Diese Phishing‑Mails sind optisch sehr überzeugend gestaltet und verwenden u. a. das offizielle ELSTER-Logo.
Handelt es sich bei dem ausdrücklich vertraglich vereinbarten Zinsverzicht (hier: Schenkung der Differenz zwischen Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis bei der Veräußerung eines Grundstücks gegen Ratenzahlung zwischen nahen Angehörigen), um einen Kapitalnutzungsvorteil, der als Schenkung unter Lebenden i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen ist und damit nicht dem Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegt? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. VIII R 30/24).
Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob eine Nähebeziehung zu einer natürlichen Person durch § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auch erfasst ist und ob die Wirkung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch Zinsen betrifft (Az. I R 11/24).