OPTIMUM Steuerberater in Meiningen

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen!

OPTIMUM gestalten und Mehrwert schaffen ist unser Credo in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Dabei ist das „Pflichtprogramm“ wie Buchhaltung, Lohnabrechnung und Jahresabschluss die Basis aber nicht das Endprodukt unserer Arbeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Neben der Erfüllung steuerlicher Pflichten und der Optimierung der Steuerlast steht immer der Mehrwert für unseren Mandanten im Fokus. Dieser ergibt sich aus effizienten Abrechnungsprozessen und einer validen Datengrundlage für betriebswirtschaftliche und strategische Entscheidungen.

Unsere Steuerberatung geht weit über das Übliche hinaus. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Einhaltung steuerlicher Pflichten, sondern bieten auch umfassende Beratung, um langfristige Vorteile und Optimierungspotenziale für Ihr Unternehmen zu identifizieren. Als Steuerberater in Meiningen und Karlsruhe stehen wir Ihnen zudem deutschlandweit als Wirtschaftsprüfer zur Seite.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und ein persönliches Gespräch!

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 eine Stellungnahme zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz, dem Nachfolger des sog. Heizungsgesetzes, verabschiedet. In dieser unterbreitet er einige Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Diese kann sich nun dazu äußern. Dann entscheidet der Bundestag.
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 den Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte. Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.
Das LG Flensburg hat entschieden, dass beim Verkauf von Adventskalendern mit Erotik-Artikeln kein Unterlassungsanspruch besteht, wenn Angaben zum Material im Inneren von mit Silikon ummantelten Liebeskugeln oder Vibratoren fehlen, weil bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein relevantes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko erkennbar ist (Az. 8 O 91/24).
Ein Landkreis kann Erbansprüche eines schwerbehinderten Leistungsbeziehers nicht ohne Weiteres auf sich überleiten. Das hat das LSG Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt (Az. L 7 SO 616/26 ER-B).
Das LG München I hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber für KI-generierte Übersichtsantworten verantwortlich sein kann und deren Verbreitung zu unterlassen hat, wenn darin Unternehmen durch eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebnisse rechtswidrig mit Betrugsmaschen oder unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht werden (Az. 26 O 869/26).
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt.
Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die Luftverkehrsbranche deutlich verbessern. Sie hat deshalb die Senkung der Luftverkehrsteuer beschlossen. Ziel ist, den Standort Deutschland zu stärken. Dem Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 21. Mai 2026 zugestimmt, der Bundesrat hat ihn am 12. Juni 2026 gebilligt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll damit wie geplant am 1. Juli in Kraft treten.
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen die Regelungen für die Steuerberatung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zugleich soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ein breiteres Angebot eröffnet werden. Der Bundestag hat auf Initiative der Regierungsfraktionen am 12.06.2026 die Gesetzesänderung ohne die Berücksichtigung der Entlastungsprämie beschlossen.
Die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umsetzen, das ist Ziel eines Gesetzentwurfs, den der Bundestag am 11.06.2026 mit leichten Änderungen beschlossen hat. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 8.25).