Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung bildet die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen. Die mittel- und langfristige Grundlage eines jeden erfolgreichen Unternehmens ist die sorgfältige und korrekte Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle. Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie in allen Fragen des Rechnungswesens und helfen Ihnen, eine intelligent strukturierte und effiziente Buchhaltung aufzubauen – egal, ob Sie Ihre Buchhaltung im eigenen Haus erledigen oder komplett an uns auslagern wollen.

Dabei arbeiten wir mit modernsten Software-Lösungen (u.a. des Marktführers DATEV eG), die eine effiziente und sichere Abwicklung garantieren – natürlich nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.

Neben der Erfüllung der steuerlichen Berichtspflichten bieten Ihnen monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Geschäftsanalysen darüber hinaus ein wertvolles Informations- und Steuerungsinstrument. Anhand aktueller Kennzahlen können Entwicklungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig Maßnahmen eingeleitet werden. Die Auswertung und die Arbeit mit den gewonnenen Daten ist der eigentliche Mehrwert unserer Kunden.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen:

  • Erstellung der laufenden Buchhaltung (auch vor Ort beim Mandanten)
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Laufende Beratung in Kontierungsfragen
  • Unterstützung und Beratung bei Ihrer eigengeführten Buchhaltung
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen
  • Branchenvergleiche und Kennzahlenanalyse
  • Organisations- und Arbeitsablaufberatung mit Schwerpunkt Prozessoptimierung im Rechnungswesen

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Der BFH entschied zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Remanenzkosten im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber (Az. V R 10/23).
Der BFH entschied, dass die unentgeltliche Überlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage eines Sportvereins an die ausgegliederte GmbH zwar keine Entnahmebesteuerung auslöst, jedoch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums vorzunehmen ist (Az. V R 36/23).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, wann ein Gewinnabführungsvertrag als tatsächlich durchgeführt gilt (Az. I R 37/22).
Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis, wonach ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen regelmäßig auch privat genutzt wird, gilt nicht in gleicher Weise bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer. So entschied der BFH (Az. I B 17/24).
Der BFH hatte zu klären, durch welche Formulierung(en) die Satzung einer gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaft hinsichtlich des Kriteriums der Vermögensbindung als steuerbegünstigt anzusehen wäre (Az. V R 10/24).
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes entbehrlich. So der BFH (Az. VIII R 39/23).
Der BFH entschied, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen (Az. VIII R 6/23).
Das ArbG München hat im Kündigungsrechtsstreit zwischen einem Abteilungsleiter und den durch die Bayerische Versorgungskammer vertretenen Versorgungseinrichtungen entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht rechtswirksam beendet haben (Az. 13 Ca 9892/25).
Digitalisiert eine Kanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits die umfangreichen Papierunterlagen, die sie von der Gegenseite erhalten hat, so kann sie sich die Kosten hierfür nicht erstatten lassen. Diese seien nicht zur Rechtsverfolgung zwingend erforderlich, so das OLG Brandenburg (Az. 6 W 43/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.
Das EU-Parlament forderte in der Plenarsitzung am 10.03.2026 einen Aktionsplan zur Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen sowie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lohngerechtigkeit.