Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung bildet die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen. Die mittel- und langfristige Grundlage eines jeden erfolgreichen Unternehmens ist die sorgfältige und korrekte Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle. Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie in allen Fragen des Rechnungswesens und helfen Ihnen, eine intelligent strukturierte und effiziente Buchhaltung aufzubauen – egal, ob Sie Ihre Buchhaltung im eigenen Haus erledigen oder komplett an uns auslagern wollen.

Dabei arbeiten wir mit modernsten Software-Lösungen (u.a. des Marktführers DATEV eG), die eine effiziente und sichere Abwicklung garantieren – natürlich nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.

Neben der Erfüllung der steuerlichen Berichtspflichten bieten Ihnen monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Geschäftsanalysen darüber hinaus ein wertvolles Informations- und Steuerungsinstrument. Anhand aktueller Kennzahlen können Entwicklungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig Maßnahmen eingeleitet werden. Die Auswertung und die Arbeit mit den gewonnenen Daten ist der eigentliche Mehrwert unserer Kunden.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen:

  • Erstellung der laufenden Buchhaltung (auch vor Ort beim Mandanten)
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Laufende Beratung in Kontierungsfragen
  • Unterstützung und Beratung bei Ihrer eigengeführten Buchhaltung
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen
  • Branchenvergleiche und Kennzahlenanalyse
  • Organisations- und Arbeitsablaufberatung mit Schwerpunkt Prozessoptimierung im Rechnungswesen

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das VG Oldenburg hat dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland entsprochen, womit es sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortswehr wendete (Az. 15 B 1105/26).
Das LG Köln wies die Klage einer Supermarktkundin nach einem Sturz über die Gabel eines Palettenhubwagens ab und entschied, dass der Betreiber insoweit keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, da ein solcher Hubwagen für aufmerksame Kunden ein erkennbares Hindernis darstellt (Az. 7 O 33/26).
Das OLG Zweibrücken wies die Klage einer Leasingnehmerin ab und entschied, dass die bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb häufig erforderlichen Regenerationsfahrten eines Dieselpartikelfilters keinen Sachmangel darstellen, wenn eine solche Nutzung beim Vertragsschluss nicht vereinbart wurde (Az. 5 U 82/23).
Das VG Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs in Monzelfeld abgewiesen (Az. 9 K 773/26.TR).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Grundstück zum Vermögen einer KG gehört, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht, es aber zuvor durch die Begründung eines Treuhandverhältnisses an ihren Kommanditanteilen Gegenstand einer Veräußerung nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gewesen ist (Az. II R 30/25).
Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen. So der BFH (Az. II R 17/23).
Handelt es sich bei einem Schriftsatz eines Rechtsanwalts ohne qualifizierte elektronische Signatur, der nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht worden ist, um einen leicht erkennbaren Formfehler, der sofort eine aus der prozessualen Fürsorgepflicht folgende gerichtliche Hinweispflicht auslöst? Dazu hat der BFH entschieden (Az. VII R 34/24).
Der BFH hat nach seiner Pressemitteilung vom 20.05.2026 zu dieser Thematik nun auch die Entscheidung im Volltext veröffentlicht (Az. II R 26/24).
Der BFH hat nach seiner Pressemitteilung vom 20.05.2026 zu dieser Thematik nun auch die Entscheidung im Volltext veröffentlicht (Az. II R 27/24).
Der EuGH weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des EuG eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android (Rs. C-738/22 P).