Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung bildet die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen. Die mittel- und langfristige Grundlage eines jeden erfolgreichen Unternehmens ist die sorgfältige und korrekte Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle. Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie in allen Fragen des Rechnungswesens und helfen Ihnen, eine intelligent strukturierte und effiziente Buchhaltung aufzubauen – egal, ob Sie Ihre Buchhaltung im eigenen Haus erledigen oder komplett an uns auslagern wollen.

Dabei arbeiten wir mit modernsten Software-Lösungen (u.a. des Marktführers DATEV eG), die eine effiziente und sichere Abwicklung garantieren – natürlich nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.

Neben der Erfüllung der steuerlichen Berichtspflichten bieten Ihnen monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Geschäftsanalysen darüber hinaus ein wertvolles Informations- und Steuerungsinstrument. Anhand aktueller Kennzahlen können Entwicklungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig Maßnahmen eingeleitet werden. Die Auswertung und die Arbeit mit den gewonnenen Daten ist der eigentliche Mehrwert unserer Kunden.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen:

  • Erstellung der laufenden Buchhaltung (auch vor Ort beim Mandanten)
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Laufende Beratung in Kontierungsfragen
  • Unterstützung und Beratung bei Ihrer eigengeführten Buchhaltung
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen
  • Branchenvergleiche und Kennzahlenanalyse
  • Organisations- und Arbeitsablaufberatung mit Schwerpunkt Prozessoptimierung im Rechnungswesen

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Die seit dem 1. November 2025 geltenden Neuregelungen zur Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen im sog. Hebammenhilfevertrag bleiben zunächst vollständig in Kraft. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 1 KR 258/25 KL ER).
Die vom Rhein-Sieg-Kreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) betreffend den Monat April 2025 war rechtswidrig. Dies hat das VG Köln entschieden und damit der Klage eines Umweltverbands stattgegeben (Az. 8 K 3702/25).
Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 {bf9a19ccb97977d5be29152aa6454562502aa16915ecbae59d6ec847122f0639} auf 890 {bf9a19ccb97977d5be29152aa6454562502aa16915ecbae59d6ec847122f0639} erhöhen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 14 A 4745/19).
Der BGH hat über Ansprüche des Insolvenzverwalters zweier Wirecard-Gesellschaften gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entschieden (Az. III ZR 438/23).
Der EuGH stellt klar, wie das anwendbare Recht bei einem Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes zu bestimmen ist (Rs. C-485/24).
Das RWI senkt erneut seine Wachstumsprognose für Deutschland. Für 2025 erwartet das Institut nur noch ein Wirtschaftswachstum von 0,1 Prozent, für 2026 prognostiziert es 1,0 Prozent und für 2027 unverändert 1,4 Prozent. Damit korrigiert das RWI seine Sommerprognose für die Jahre 2025 und 2026 jeweils um 0,1 Prozentpunkte nach unten.
Die deutsche Wirtschaft hat sich auf niedrigem Niveau stabilisiert. Für mehr als ein mageres Plus von 0,1 Prozent reicht es in diesem Jahr jedoch nicht, zeigt die Winterprognose des Kiel Instituts für Weltwirtschaft.
Das BVerfG hat über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, mit der sich Professorinnen und Professoren verschiedener Thüringer Hochschulen gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes wenden (Az. 1 BvR 1141/19).
Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. ist lt. FG Düsseldorf auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F. bei Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war (Az. 11 K 1987/25 GE).
Der BFH hat in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der EU vom Zoll sichergestelltes Schiff und dessen Ladung (Öl) vorerst nicht eingezogen und verwertet werden dürfen (Az. VII B 81/25 (AdV) und VII B 80/25 (AdV)).