Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung bildet die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen. Die mittel- und langfristige Grundlage eines jeden erfolgreichen Unternehmens ist die sorgfältige und korrekte Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle. Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie in allen Fragen des Rechnungswesens und helfen Ihnen, eine intelligent strukturierte und effiziente Buchhaltung aufzubauen – egal, ob Sie Ihre Buchhaltung im eigenen Haus erledigen oder komplett an uns auslagern wollen.

Dabei arbeiten wir mit modernsten Software-Lösungen (u.a. des Marktführers DATEV eG), die eine effiziente und sichere Abwicklung garantieren – natürlich nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.

Neben der Erfüllung der steuerlichen Berichtspflichten bieten Ihnen monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Geschäftsanalysen darüber hinaus ein wertvolles Informations- und Steuerungsinstrument. Anhand aktueller Kennzahlen können Entwicklungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig Maßnahmen eingeleitet werden. Die Auswertung und die Arbeit mit den gewonnenen Daten ist der eigentliche Mehrwert unserer Kunden.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen:

  • Erstellung der laufenden Buchhaltung (auch vor Ort beim Mandanten)
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Laufende Beratung in Kontierungsfragen
  • Unterstützung und Beratung bei Ihrer eigengeführten Buchhaltung
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen
  • Branchenvergleiche und Kennzahlenanalyse
  • Organisations- und Arbeitsablaufberatung mit Schwerpunkt Prozessoptimierung im Rechnungswesen

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das BMF hat am 10.02.2026 den Referentenentwurf für ein Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) veröffentlicht.
Das LG München I hat die Klage des Alleinerben gegen eine Vermächtnisnehmerin mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung u. a. wegen Räumung und Verschaffung des Besitzes an einem Teil eines Grundstücks für unzulässig zu erklären, abgewiesen (Az. 3 O 14679/22).
Der DStV hat sich zum Vorschlag der EU-Kommission für ein Vereinfachungspaket zur Digitalgesetzgebung positioniert. Er begrüßt die Einführung einer European Business Wallet, sieht jedoch bei den geplanten Änderungen im Datenschutz- und Datenrechtsrahmen Anpassungsbedarf.
Das OLG Frankfurt hat Schmerzensgeldansprüche von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes zurückgewiesen. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen (Az. 14 U 88/24).
Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Januar 2026 um 3,0 {d0700fe7299a601563b11af1bdbf9f74bc55f0f6d3f07bc863620fe7cb2e7d39} niedriger als im Januar 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Januar 2026 gegenüber dem Vormonat um 0,6 {d0700fe7299a601563b11af1bdbf9f74bc55f0f6d3f07bc863620fe7cb2e7d39}.
Die digitale Transformation schreitet in Deutschland lt. IfM Bonn auch in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) voran: In 2025 wiesen mehr als ein Drittel der KMU eine \“hohe\“ bis \“sehr hohe\“ digitale Intensität auf.
Der Eilantrag eines Apothekers, mit dem er den Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs der Betriebserlaubnis erreichen wollte, ist vom VG Neustadt abgelehnt worden (Az. 4 L 142/26). Er habe sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt.
Wann handelt es sich bei einem Defekt im Straßenbelag um eine für die Kommune „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“? Mit dieser Frage hat sich das LG Frankenthal im Fall des Unfalls eines Motorradfahrers befasst (Az. 3 O 181/25).
Der BFH hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet (Az. I R 50/22).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei teilentgeltlicher Übertragung eines im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsguts in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der übertragende Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, nach der sog. strengen Trennungstheorie eine Aufteilung in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft vorzunehmen und der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts anteilig beiden Geschäften zuzuordnen ist, oder ob in Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie stille Reserven nicht aufzudecken sind, wenn das Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht übersteigt (Az. IV R 17/23).