Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung bildet die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen. Die mittel- und langfristige Grundlage eines jeden erfolgreichen Unternehmens ist die sorgfältige und korrekte Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle. Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie in allen Fragen des Rechnungswesens und helfen Ihnen, eine intelligent strukturierte und effiziente Buchhaltung aufzubauen – egal, ob Sie Ihre Buchhaltung im eigenen Haus erledigen oder komplett an uns auslagern wollen.

Dabei arbeiten wir mit modernsten Software-Lösungen (u.a. des Marktführers DATEV eG), die eine effiziente und sichere Abwicklung garantieren – natürlich nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.

Neben der Erfüllung der steuerlichen Berichtspflichten bieten Ihnen monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Geschäftsanalysen darüber hinaus ein wertvolles Informations- und Steuerungsinstrument. Anhand aktueller Kennzahlen können Entwicklungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig Maßnahmen eingeleitet werden. Die Auswertung und die Arbeit mit den gewonnenen Daten ist der eigentliche Mehrwert unserer Kunden.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen:

  • Erstellung der laufenden Buchhaltung (auch vor Ort beim Mandanten)
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Laufende Beratung in Kontierungsfragen
  • Unterstützung und Beratung bei Ihrer eigengeführten Buchhaltung
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen
  • Branchenvergleiche und Kennzahlenanalyse
  • Organisations- und Arbeitsablaufberatung mit Schwerpunkt Prozessoptimierung im Rechnungswesen

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 11. und 12. Juni 2026.
Der Strukturwandel schreitet voran: Die Industrie reduziert Arbeitsplätze, die Stellenausschreibungen sind auf dem tiefsten Stand seit der Jahrtausendwende. Der Rückgang trifft die Regionen unterschiedlich stark, zeigt eine Studie des IW Köln.
Der Deutsche Bundestag soll einer Vereinbarung zwischen mehreren Ländern über den Austausch von Daten zur Mindestbesteuerung von Unternehmen zustimmen, damit die Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter ausgebaut werden kann. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6497) eingebracht.
Das VG Neustadt hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte (Az. 5 K 53/25.NW).
Das Niedersächsische Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß. Das hat das FG Niedersachsen entschieden (Az. 1 K 38/24). In dem Verfahren ging es um die Bewertung eines Grundstücks im Rahmen der Grundsteuerreform des Landes, das als sog. Musterverfahren erhoben wurde. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen.
Für die Anwendung einer Reihe von ertragsteuerlichen Vorschriften des nationalen und internationalen Steuerrechts ist das Bestehen einer Betriebsstätte nach § 12 AO eine Tatbestandsvoraussetzung. Das BMF erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründet wird (Az. IV B 2 – S 1301/01410/007/264).
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (Az. VI ZR 67/25).
Der VGH Baden-Württemberg hat ein Urteil des VG Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht (Az. 12 S 715/26).
Die Bundesregierung will Regelungen für den Versorgungsausgleich ändern. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6510) vor.
Kann von einem ehemaligen Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt eine Steuererstattung des Insolvenzschuldners auf einem Insolvenzkonto für die Masse erhalten und dementsprechend die erhaltenen Gelder im Rahmen der Schlussverteilung an die Insolvenzgläubiger anteilig entsprechend ihrer Quote ausgekehrt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Steuererstattung nach § 37 Abs. 2 AO persönlich zurückgefordert werden? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. X R 3/23).