Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung bildet die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen. Die mittel- und langfristige Grundlage eines jeden erfolgreichen Unternehmens ist die sorgfältige und korrekte Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle. Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie in allen Fragen des Rechnungswesens und helfen Ihnen, eine intelligent strukturierte und effiziente Buchhaltung aufzubauen – egal, ob Sie Ihre Buchhaltung im eigenen Haus erledigen oder komplett an uns auslagern wollen.

Dabei arbeiten wir mit modernsten Software-Lösungen (u.a. des Marktführers DATEV eG), die eine effiziente und sichere Abwicklung garantieren – natürlich nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.

Neben der Erfüllung der steuerlichen Berichtspflichten bieten Ihnen monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Geschäftsanalysen darüber hinaus ein wertvolles Informations- und Steuerungsinstrument. Anhand aktueller Kennzahlen können Entwicklungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig Maßnahmen eingeleitet werden. Die Auswertung und die Arbeit mit den gewonnenen Daten ist der eigentliche Mehrwert unserer Kunden.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen:

  • Erstellung der laufenden Buchhaltung (auch vor Ort beim Mandanten)
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Laufende Beratung in Kontierungsfragen
  • Unterstützung und Beratung bei Ihrer eigengeführten Buchhaltung
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen
  • Branchenvergleiche und Kennzahlenanalyse
  • Organisations- und Arbeitsablaufberatung mit Schwerpunkt Prozessoptimierung im Rechnungswesen

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Ob junge Unternehmen eine Krise überstehen, hängt nicht nur von ihrer finanziellen Lage oder ihrer Branche ab. Auch die Persönlichkeit der Gründer/innen spielt eine entscheidende Rolle. So das Ergebnis einer aktuellen Studie des ZEW .
Der EuGH hat entschieden, dass die Vereinbarkeit des FIFA-Regelwerks für Spielervermittler mit dem Unionsrecht vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Einzelne Regelungen würden voraussichtlich gegen das Kartellrecht, den freien Dienstleistungsverkehr oder die DSGVO verstoßen (Az. C-209/23).
Der EuGH hat entschieden, dass Google dann haftbar gemacht werden kann, wenn es durch die Prüfung des Kanals und dessen Inhalte vor Vertragsschluss konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos erlangt hat und daher nicht mehr als neutraler Hosting-Anbieter handelt; die abschließende Prüfung obliegt dem nationalen Gericht (Az. C-421/24).
Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Im Mittelpunkt des von BMF und BMJV vorgelegten Aktionsplans stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.
Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbstständige Betriebe handeln. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbstständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs. So der BFH (Az. X R 8/23).
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kosten für eine telemedizinische Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht zu übernehmen hat (Az. L 16 KR 221/26 B ER).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung als Teilnahme an einer solchen Tat von § 191 Abs. 5 Satz 2 AO erfasst wird oder ob eine begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO nach dem Wortlaut der Vorschrift auf eine täterschaftliche Begehungsform beschränkt ist (Az. VII R 18/24).
Der BGH hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird (Az. I ZR 111/25).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es ausgeschlossen ist, Wirtschaftsgüter des Organträgers der Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2009 zuzuordnen (Az. I R 5/23).
Für jeden einzelnen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden. So der BFH (Az. II R 38/23).