Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung bildet die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen. Die mittel- und langfristige Grundlage eines jeden erfolgreichen Unternehmens ist die sorgfältige und korrekte Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle. Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie in allen Fragen des Rechnungswesens und helfen Ihnen, eine intelligent strukturierte und effiziente Buchhaltung aufzubauen – egal, ob Sie Ihre Buchhaltung im eigenen Haus erledigen oder komplett an uns auslagern wollen.

Dabei arbeiten wir mit modernsten Software-Lösungen (u.a. des Marktführers DATEV eG), die eine effiziente und sichere Abwicklung garantieren – natürlich nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.

Neben der Erfüllung der steuerlichen Berichtspflichten bieten Ihnen monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Geschäftsanalysen darüber hinaus ein wertvolles Informations- und Steuerungsinstrument. Anhand aktueller Kennzahlen können Entwicklungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig Maßnahmen eingeleitet werden. Die Auswertung und die Arbeit mit den gewonnenen Daten ist der eigentliche Mehrwert unserer Kunden.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen:

  • Erstellung der laufenden Buchhaltung (auch vor Ort beim Mandanten)
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Laufende Beratung in Kontierungsfragen
  • Unterstützung und Beratung bei Ihrer eigengeführten Buchhaltung
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen
  • Branchenvergleiche und Kennzahlenanalyse
  • Organisations- und Arbeitsablaufberatung mit Schwerpunkt Prozessoptimierung im Rechnungswesen

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Die Stadt Gelsenkirchen durfte den Abriss einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der Eigentümerin anordnen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 6 K 4422/23).
Der EuGH entschied, dass Banken keine Zinsen auf Kreditbestandteile erheben dürfen, die zur Deckung von Kosten wie Versicherungsprämien verwendet werden und nicht an den Verbraucher ausgezahlt werden (Rs. C-744/24).
Der EuGH bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigte (Rs. C-457/23 P).
Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) (USt 1 TN) neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7359/00060/004/035).
Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft. Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-06 O 298/25).
Das VG Gießen hat den Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad Vilbel abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grundstücksfernen Müllbehälterstellplatzes richtete (Az. 8 L 807/26.GI)
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Handgelder für die bloße Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig oder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen sind (Az. IX R 33/23).
Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt (unter den weiteren Voraussetzungen der Norm) den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i. d. F. d. StÄndG 2001. So der BFH (Az. II R 5/24).
Ist der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung gerechtfertigt, obwohl die Lieferung in betrügerischer Absicht tatsächlich nicht erfolgt ist (\“Schneeball-System\“)? Mit dieser Frage hat sich der BFH beschäftigt (Az. V R 38/23).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen sind (Az. V R 25/23).