Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung bildet die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen. Die mittel- und langfristige Grundlage eines jeden erfolgreichen Unternehmens ist die sorgfältige und korrekte Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle. Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie in allen Fragen des Rechnungswesens und helfen Ihnen, eine intelligent strukturierte und effiziente Buchhaltung aufzubauen – egal, ob Sie Ihre Buchhaltung im eigenen Haus erledigen oder komplett an uns auslagern wollen.

Dabei arbeiten wir mit modernsten Software-Lösungen (u.a. des Marktführers DATEV eG), die eine effiziente und sichere Abwicklung garantieren – natürlich nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.

Neben der Erfüllung der steuerlichen Berichtspflichten bieten Ihnen monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Geschäftsanalysen darüber hinaus ein wertvolles Informations- und Steuerungsinstrument. Anhand aktueller Kennzahlen können Entwicklungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig Maßnahmen eingeleitet werden. Die Auswertung und die Arbeit mit den gewonnenen Daten ist der eigentliche Mehrwert unserer Kunden.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen:

  • Erstellung der laufenden Buchhaltung (auch vor Ort beim Mandanten)
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Laufende Beratung in Kontierungsfragen
  • Unterstützung und Beratung bei Ihrer eigengeführten Buchhaltung
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen
  • Branchenvergleiche und Kennzahlenanalyse
  • Organisations- und Arbeitsablaufberatung mit Schwerpunkt Prozessoptimierung im Rechnungswesen

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 22 B 1325/25.AK).
Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht unerhebliche Zeit einschläft und schnarcht, gilt als „abwesend“, weil er dann wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so der BFH. In der Folge sei das erkennende Gericht dann nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, sodass das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben sei (Az. V B 64/24). Auf diese Entscheidung macht die BRAK aufmerksam.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/283 der EU-Kommission vom 12. Dezember 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2025 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.
Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung gezahlt werden. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 10 KR 366/24).
Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann lt. EuGH-Generalanwalt Emiliou zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden (Rs. C-530/24).
Der EuGH erläutert die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge (Rs. C-679/24).
Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann lt. EuGH als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu fordern (Rs. C-526/24).
Der BFH hatte zu entscheiden, wann ein Dauernutzungsberechtigter auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung erlangt hat, die ihn wirtschaftlich einem Grundeigentümer gleichkommen lässt und ob in einem solchen Fall ein Dauernutzungsrecht bewertungsrechtlich wie Grundeigentum zu bewerten sein kann (Az. II R 36/22).
Führten die von einer im Immobilienbereich tätigen GmbH mit ihrem Geschäftsführer und dem Prokuristen jeweils objektbezogen geschlossenen Verträge über eine \“stille Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen\“ zu einer atypisch stillen Gesellschaft, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen waren? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. IV R 24/23).
Der BFH hat zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bzw. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter Stellung genommen (Az. V R 3/23).