Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung bildet die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen. Die mittel- und langfristige Grundlage eines jeden erfolgreichen Unternehmens ist die sorgfältige und korrekte Buchung Ihrer Geschäftsvorfälle. Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie in allen Fragen des Rechnungswesens und helfen Ihnen, eine intelligent strukturierte und effiziente Buchhaltung aufzubauen – egal, ob Sie Ihre Buchhaltung im eigenen Haus erledigen oder komplett an uns auslagern wollen.

Dabei arbeiten wir mit modernsten Software-Lösungen (u.a. des Marktführers DATEV eG), die eine effiziente und sichere Abwicklung garantieren – natürlich nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.

Neben der Erfüllung der steuerlichen Berichtspflichten bieten Ihnen monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und Geschäftsanalysen darüber hinaus ein wertvolles Informations- und Steuerungsinstrument. Anhand aktueller Kennzahlen können Entwicklungen rechtzeitig erkannt und frühzeitig Maßnahmen eingeleitet werden. Die Auswertung und die Arbeit mit den gewonnenen Daten ist der eigentliche Mehrwert unserer Kunden.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne in den folgenden Bereichen:

  • Erstellung der laufenden Buchhaltung (auch vor Ort beim Mandanten)
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Laufende Beratung in Kontierungsfragen
  • Unterstützung und Beratung bei Ihrer eigengeführten Buchhaltung
  • Kostenarten- und Kostenstellenrechnungen
  • Branchenvergleiche und Kennzahlenanalyse
  • Organisations- und Arbeitsablaufberatung mit Schwerpunkt Prozessoptimierung im Rechnungswesen

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) zum 1. Januar 2026 aktualisiert.
Das BSG hat entschieden, dass für Pflegepersonen keine Rentenversicherungspflicht entsteht, wenn die gepflegte Person lediglich im Rahmen einer europäischen Sachleistungsaushilfe versorgt wird und nicht in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Zuständig für entsprechende Sozialleistungen bleibt ausschließlich der Heimatstaat (Az. B 10/12 R 4/23 R).
Das BMF ergänzt Abschnitt 4.18.1 Absatz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Az. III C 3 – S 7175/00036/001/054).
Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2025 um 5,7 {82b7c96da529801b6d43b11a71b2242abb765047f3d3a2411420ce9c3d02e7f8} gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.
Die Inflationsrate in Deutschland lag im November 2025 bei +2,3 {82b7c96da529801b6d43b11a71b2242abb765047f3d3a2411420ce9c3d02e7f8}. Im Oktober 2025 hatte sie ebenfalls +2,3 {82b7c96da529801b6d43b11a71b2242abb765047f3d3a2411420ce9c3d02e7f8} und im September 2025 +2,4 {82b7c96da529801b6d43b11a71b2242abb765047f3d3a2411420ce9c3d02e7f8} betragen. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich zum Jahresende lt. Statistischem Bundesamt vorerst stabilisiert.
Die seit dem 1. November 2025 geltenden Neuregelungen zur Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen im sog. Hebammenhilfevertrag bleiben zunächst vollständig in Kraft. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 1 KR 258/25 KL ER).
Die vom Rhein-Sieg-Kreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) betreffend den Monat April 2025 war rechtswidrig. Dies hat das VG Köln entschieden und damit der Klage eines Umweltverbands stattgegeben (Az. 8 K 3702/25).
Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 {82b7c96da529801b6d43b11a71b2242abb765047f3d3a2411420ce9c3d02e7f8} auf 890 {82b7c96da529801b6d43b11a71b2242abb765047f3d3a2411420ce9c3d02e7f8} erhöhen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 14 A 4745/19).
Der BGH hat über Ansprüche des Insolvenzverwalters zweier Wirecard-Gesellschaften gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entschieden (Az. III ZR 438/23).
Der EuGH stellt klar, wie das anwendbare Recht bei einem Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes zu bestimmen ist (Rs. C-485/24).