Jahresabschlusserstellung

Prüfung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Die Erstellung Ihrer Bilanz mit den zugehörigen Steuererklärungen erfolgt durch erfahrene Mitarbeiter unter dem Einsatz erstklassiger EDV-Programme, die die Daten untereinander austauschen können. Unsere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer reviewen ausnahmslos jeden Jahresabschluss und jede Steuererklärung. Wir zeigen Ihnen schnell und zuverlässig Ihre Wahlrechte auf und sorgen dafür, dass kein Punkt übersehen wird. Im Rahmen der Jahresabschlussbesprechung stellen unsere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Ihnen die Bilanz vor. Unser Anspruch ist es, Ihnen in jedem Jahr einen Mehrwert durch unseren frischen Blick von außen zu ermöglichen.

Mit unseren hochwertig gedruckten Abschlüssen haben Sie ein erstklassiges Auftreten bei Banken oder anderen potentiellen Investoren.

Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht

Wir erstellen für Sie Jahresabschlüsse nach Handels- und Steuerrecht. Darüber hinaus übernehmen wir für Sie alle betrieblichen Steuererklärungen wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Zusätzlich erstellen wir bei Bedarf Zwischenabschlüsse z.B. für Finanzierungsanfragen. Private Steuererklärungen wie Einkommensteuer und Erbschaftsteuer runden unser Angebot ab.

Unsere Dienstleistungen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Bereich Bilanzen und Steuererklärungen:

  • Jahresabschlüsse nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS, US-GAAP)
  • Einnahmen-Überschussrechnungen
  • Jahresabschlüsse
  • Abschlüsse für einen speziellen Zweck (z.B. Umwandlungen, Verschmelzungen)
  • Auseinandersetzungsbilanzen und Zwischenbilanzen
  • Konzernabschlüsse 

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das ArbG München hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer trotz streitiger Befristung bis zur rechtskräftigen Klärung weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar bleibt (Az. 19 BVGa 26/26).
Das KG Berlin hat die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen (Az. 20 VKl 1/25).
Das BMF hat ein Schreiben zur Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 veröffentlicht (Az. IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239).
Überarbeitete Regeln zur Arbeitskräftemobilität sollen es den Menschen in Europa erleichtern, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen. Gleichzeitig sollen sie sicherstellen, dass ihre Sozialversicherungsansprüche gut geschützt sind. Die EU-Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Das BMF nimmt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine Stellung und ändert den UStAE vom 1. Oktober 2010 entsprechend ab (Az. III C 2 – S 7100/00097/002/309).
Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission Deutschland aufgefordert, die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ordnungsgemäß umzusetzen.
Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt lt. EuGH keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar (Rs. C-127/24).
Das BIP ist im 1. Quartal 2026 gegenüber dem 4. Quartal 2025 um 0,3 {e9b503e869759fd5e0c3c3d007c9a2e1196ea490af40d1a137310f040ae9a648} gestiegen, nachdem es bereits zum Jahresende 2025 zugenommen hatte. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren sowohl die privaten als auch die staatlichen Konsumausgaben im 1. Quartal 2026 höher als im Vorquartal. Auch die Exporte nahmen den vorläufigen Erkenntnissen nach zu.
Der BFH hatte bzgl. des Vertrauensschutzes bei fehlender Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu entscheiden, ob der maßgebende Zeitpunkt für die Bildung des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG beim Lieferanten im Abholfall einer Ware der Zeitpunkt der Lieferung der Ware ist (Az. V R 3/25).
Der BFH hatte zu klären, ob eine nachträgliche erste Berichtigung nach Insolvenzplanbestätigung noch in Betracht kommt, wenn das Insolvenzverfahren nach Bestätigung des Insolvenzplanverfahrens aufgehoben worden und die Umsatzsteuerforderung noch vor Aufhebung des Verfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist (Az. V R 34/23).