Jahresabschlusserstellung

Prüfung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Die Erstellung Ihrer Bilanz mit den zugehörigen Steuererklärungen erfolgt durch erfahrene Mitarbeiter unter dem Einsatz erstklassiger EDV-Programme, die die Daten untereinander austauschen können. Unsere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer reviewen ausnahmslos jeden Jahresabschluss und jede Steuererklärung. Wir zeigen Ihnen schnell und zuverlässig Ihre Wahlrechte auf und sorgen dafür, dass kein Punkt übersehen wird. Im Rahmen der Jahresabschlussbesprechung stellen unsere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Ihnen die Bilanz vor. Unser Anspruch ist es, Ihnen in jedem Jahr einen Mehrwert durch unseren frischen Blick von außen zu ermöglichen.

Mit unseren hochwertig gedruckten Abschlüssen haben Sie ein erstklassiges Auftreten bei Banken oder anderen potentiellen Investoren.

Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht

Wir erstellen für Sie Jahresabschlüsse nach Handels- und Steuerrecht. Darüber hinaus übernehmen wir für Sie alle betrieblichen Steuererklärungen wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Zusätzlich erstellen wir bei Bedarf Zwischenabschlüsse z.B. für Finanzierungsanfragen. Private Steuererklärungen wie Einkommensteuer und Erbschaftsteuer runden unser Angebot ab.

Unsere Dienstleistungen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Bereich Bilanzen und Steuererklärungen:

  • Jahresabschlüsse nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS, US-GAAP)
  • Einnahmen-Überschussrechnungen
  • Jahresabschlüsse
  • Abschlüsse für einen speziellen Zweck (z.B. Umwandlungen, Verschmelzungen)
  • Auseinandersetzungsbilanzen und Zwischenbilanzen
  • Konzernabschlüsse 

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Die EU-Kommission hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Beseitigung von Hindernissen und zur Erschließung des vollen Potenzials des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen angenommen.
Gebrauchsgegenstände – wie hier auch Möbel – können nach denselben Maßstäben wie alle anderen Werke urheberrechtlich geschützt sein, wobei allein ihre Originalität maßgeblich ist und kein Vorrang des Geschmacksmusterrechts besteht. Für eine Verletzung kommt es lt. EuGH nicht auf Gesamteindruck oder Gestaltungshöhe an, sondern darauf, ob erkennbare kreative Elemente übernommen wurden (Rs. C-580/23).
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Kosten zu entlasten und das Ehrenamt stärken, ist prioritäres Ziel der Bundesregierung. Das Kabinett hat deshalb eine ganze Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen.
Das BMF teilt mit, dass die Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Gründer/innen mit Migrationshintergrund sind ein wichtiger Motor für Innovation in Deutschland, denn sie bringen öfter neue Produkte und Dienstleistungen auf den Markt. Trotz hoher Wachstums- und Innovationsorientierung haben sie aber weniger Zugang zu externem Kapital und müssen stärker auf eigene Mittel sowie Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld setzen. Dadurch bleibt ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial ungenutzt. Das zeigt eine aktuelle ZEW-Analyse.
Die EU-Kommission hat nach Prüfung und Bewertung Russland als Hochrisikoland für Geldwäsche eingestuft und auf die EU-Liste mit Hochrisikoländern aufgenommen.
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Die beklagte Sparkasse durfte deshalb lt. OLG Frankfurt nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern (Az. 3 U 111/23).
Das AG Berlin-Mitte hat die auf eine erneute Verwertungskündigung gestützte Räumungsklage der Vermieterin gegen eine Mieterin einer Wohnung des Wohngebäudekomplexes Habersaathstraße 40-48 abgewiesen und die Vermieterin auf die Widerklage der Mieterin hin verurteilt, die Funktionsfähigkeit der in der Wohnung der Mieterin installierten Heizkörper wiederherzustellen (Az. 9 C 5083/25).
Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin muss bei der Vergütung von Corona-Teststellen vor einer etwaigen Kürzung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich eine vertiefte Prüfung der Abrechnung vornehmen, wenn die Anzahl der abgerechneten Tests die ursprünglich angezeigte Testkapazität der Teststelle überschreitet. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 40 K 15/25).
Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (Brubeg) eingebracht (BT-Drs. 21/3058).