unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Der EuGH hat entschieden, dass ein Teilnehmer seinen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen kann, wenn eine Vertragsänderung zur Anpassung an eine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird (Az. C-514/24).
Das RWI Essen korrigiert seine Konjunkturprognose für Deutschland nach unten. Zwar belasten die stark angestiegenen Energiepreise die deutsche Volkswirtschaft. Die wirtschaftliche Erholung setzt sich aber dennoch fort.
Die deutsche Wirtschaft bekommt zögerlich wieder Boden unter die Füße. Die Auftriebskräfte bleiben jedoch verhalten und werden zudem durch den jüngsten Anstieg der Energiepreise gedämpft. Das zeigt die aktuelle Frühjahrsprognose des Kiel Instituts.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt (BT-Drs. 21/4298). Ziel ist es v. a., Regelungen in verschiedenen Berufsgesetzen – u. a. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz – zu vereinheitlichen und zu modernisieren.
Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. So der BFH (Az. V R 23/23).
Der BFH entschied zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Remanenzkosten im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber (Az. V R 10/23).
Der BFH entschied, dass die unentgeltliche Überlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage eines Sportvereins an die ausgegliederte GmbH zwar keine Entnahmebesteuerung auslöst, jedoch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums vorzunehmen ist (Az. V R 36/23).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, wann ein Gewinnabführungsvertrag als tatsächlich durchgeführt gilt (Az. I R 37/22).
Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis, wonach ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen regelmäßig auch privat genutzt wird, gilt nicht in gleicher Weise bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer. So entschied der BFH (Az. I B 17/24).
Der BFH hatte zu klären, durch welche Formulierung(en) die Satzung einer gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaft hinsichtlich des Kriteriums der Vermögensbindung als steuerbegünstigt anzusehen wäre (Az. V R 10/24).