unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das VG Oldenburg hat dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland entsprochen, womit es sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortswehr wendete (Az. 15 B 1105/26).
Das LG Köln wies die Klage einer Supermarktkundin nach einem Sturz über die Gabel eines Palettenhubwagens ab und entschied, dass der Betreiber insoweit keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, da ein solcher Hubwagen für aufmerksame Kunden ein erkennbares Hindernis darstellt (Az. 7 O 33/26).
Das OLG Zweibrücken wies die Klage einer Leasingnehmerin ab und entschied, dass die bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb häufig erforderlichen Regenerationsfahrten eines Dieselpartikelfilters keinen Sachmangel darstellen, wenn eine solche Nutzung beim Vertragsschluss nicht vereinbart wurde (Az. 5 U 82/23).
Das VG Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs in Monzelfeld abgewiesen (Az. 9 K 773/26.TR).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Grundstück zum Vermögen einer KG gehört, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht, es aber zuvor durch die Begründung eines Treuhandverhältnisses an ihren Kommanditanteilen Gegenstand einer Veräußerung nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gewesen ist (Az. II R 30/25).
Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen. So der BFH (Az. II R 17/23).
Handelt es sich bei einem Schriftsatz eines Rechtsanwalts ohne qualifizierte elektronische Signatur, der nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht worden ist, um einen leicht erkennbaren Formfehler, der sofort eine aus der prozessualen Fürsorgepflicht folgende gerichtliche Hinweispflicht auslöst? Dazu hat der BFH entschieden (Az. VII R 34/24).
Der BFH hat nach seiner Pressemitteilung vom 20.05.2026 zu dieser Thematik nun auch die Entscheidung im Volltext veröffentlicht (Az. II R 26/24).
Der BFH hat nach seiner Pressemitteilung vom 20.05.2026 zu dieser Thematik nun auch die Entscheidung im Volltext veröffentlicht (Az. II R 27/24).
Der EuGH weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des EuG eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android (Rs. C-738/22 P).