unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Kunden.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Der DStV reicht seine Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission ein. Dabei fordert der DStV, dass die Beraterschaft, wie Rechtsanwälte, vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Dafür muss eine irreführende Sprachüber-setzung korrigiert werden.
Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sog. Touristenfahrten auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 123/20).
Nach dem jüngsten Einbruch im August 2025 stabilisieren sich lt. ZEW die Erwartungen im September. Sie liegen mit plus 37,3 Punkten um plus 2,6 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage sinkt dagegen weiter. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 76,4 Punkten um minus 7,8 Punkte unter dem Vormonatswert.
Die BRAK hat zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrolle Stellung genommen. Sie hebt dabei u. a. hervor, dass die EU-Kommission Auswirkungen von Übernahmen im Technologiesektor teilweise zu spät erkannt und nicht immer effektiv und angemessen reagiert habe.
Seit dem 12.09.2025 findet die EU-Datenverordnung Anwendung in der EU. Sie verschafft Nutzern die Kontrolle über die Daten, die von ihren vernetzten Geräten wie Smartwatches und Autos erzeugt werden, und eröffnet gleichzeitig kleinen Unternehmen die Möglichkeit, diese Daten für die Entwicklung innovativer Kundendienste zu nutzen.
Das BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt (Az. 1 BvR 398/24). Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Darauf weist die BRAK hin.
Das LG Berlin II hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des vzbv statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten (Az. 52 O 65/23).
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (Az. L 11 AS 472/24 B ER).
Künstliche Intelligenz ist in den vergangenen Monaten in der Breite der deutschen Wirtschaft angekommen. Inzwischen nutzt etwa jedes dritte Unternehmen (36 Prozent) KI. Vor einem Jahr betrug er noch 20 Prozent. Zudem plant oder diskutiert fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) aktuell den KI-Einsatz (Vorjahr: 37 Prozent). Demgegenüber sagen nur noch 17 Prozent, dass KI für sie kein Thema ist, nach 41 Prozent im Vorjahr. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom.
Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war (Az. 5 K 814/22 G,F).