unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das VG Kassel hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen unter anderem aufgestellte Wohn- und Zirkuswagen in Kassel-Niederzwehren baurechtlich legalisiert werden sollten (Az. 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS).
Mit einem weiteren Gesetzentwurf zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 will die Bundesregierung die Grundlage für den automatischen internationalen Austausch von Informationen über über digitale Plattformen erzielte Einkünfte schaffen, um steuerliche Transparenz auch gegenüber Drittstaaten zu stärken.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten will die Bundesregierung die Voraussetzung schaffen, um den erweiterten automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen nach dem aktualisierten Common Reporting Standard auch mit Drittstaaten umzusetzen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte will die Bundesregierung die rechtliche Grundlage für den internationalen automatischen Austausch steuerrelevanter Informationen über Kryptowerte schaffen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder machen eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG bekannt (Az. FM3-S 0625-1/15).
Das BSG hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern grundsätzlich als Wie-Berufskrankheit in Betracht kommen kann, den Fall zur weiteren Prüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (Az. B 2 U 19/23 R).
Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht (Az. IV A 2 – O 2000/00079/006/001).
Mit der EU Inc. hat die EU-Kommission eine zusätzliche europäische Rechtsform mit beschränkter Haftung vorgeschlagen, die neben den nationalen Gesellschaftsformen als harmonisierte Rechtsform in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen werden soll. Der Entwurf zielt auf einen durchgängig digitalen Unternehmenslebenszyklus und harmonisierte Verfahren in allen Mitgliedstaaten. Damit sollen Gründungen, grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten und behördliche Interaktionen spürbar vereinfacht werden.
Dem Halter von Hundewelpen, die von der Polizei aus einem Keller in Berlin-Köpenick befreit worden sind, ist das Halten und Betreuen von Tieren untersagt. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 17 L 89/25).
Das LG Flensburg wies eine Klage auf Schadensersatz ab, da der hervorstehende Kanaldeckel keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellte und für einen aufmerksamen Fußgänger erkennbar war (Az. 2 O 53/24).