unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Der BFH hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25).
Der Widerruf von Baukostenzuschüssen für Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren kann lt. VG Trier nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden, dass nicht alle geförderten U3-Plätze in Betrieb genommen wurden, wenn ein Bedarf hierfür entgegen früherer Prognosen nicht vorhanden ist (Az. 8 K 4195/25.TR, 8 K 4101/25.TR und 8 K 4197/25.TR).
Das BMF aktualisiert sein Schreiben zu den Anwendungsfragen zum InvStG, das zuletzt am 18.11.2024 geändert worden war (Az. IV C 1 -S 1980/00206/032/046).
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf sollte ab 2026 durch die Änderungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV die Regel werden. Doch kurz vor Jahreswechsel justierte der Deutsche Bundestag im Gesetzentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes nach. Die geplante Neuerung warf einige Fragen auf. Das BMF gab dem DStV nun dankenswerterweise eine erste Einschätzung.
Der BGH hat im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Musterfeststellungsurteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24).
Das BMF macht die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2026 bekannt (Az. IV C 5 – S 2353/00094/007/012).
Das FG Baden-Württemberg hat eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wegen Grundsteuerwert und wegen Grundsteuermessbetrag abgelehnt. Es reiche für eine Aussetzung der Vollziehung nicht aus, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig (Az. 2 V 442/25 und 2 V 440/25).
EU-Parlament und Rat haben am 09.12.2025 eine vorläufige Einigung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten nach CSRD und EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) erzielt. Die Einigung muss nun noch formal von beiden EU-Institutionen angenommen und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Die Ukraine entwickelt sich zu einem zentralen Akteur und eröffnet zugleich große Chancen für Unternehmen. Im Vorfeld des 8. Deutsch-Ukrainischen Wirtschaftsforums, der zentralen Plattform für wirtschaftliche Kooperationen, lohnt sich lt. DIHK ein genauerer Blick auf die Potenziale des Landes.
Gehörlose Menschen haben nicht nur bei besonderen Anlässen einen Anspruch auf Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher, sondern lt. SG Berlin auch bei allgemeinen Erledigungen des Alltags, z. B. kulturellen Veranstaltungen, erforderlichen Vorsprachen bei Banken oder Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten anlässlich der Erkrankung der Mutter (Az. S 195 SO 2156/23).