unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Die Herbstprognose 2025 der EU-Kommission zeigt in den ersten drei Quartalen ein Wachstum, das die Erwartungen übertroffen hat. Während die kräftige Entwicklung ursprünglich durch einen Anstieg der Ausfuhren im Vorgriff auf Zollerhöhungen bedingt war, setzte sich das Wachstum der EU-Wirtschaft im dritten Quartal fort. Für die nähere Zukunft wird erwartet, dass sich die Konjunktur im Prognosezeitraum trotz eines schwierigen außenwirtschaftlichen Umfelds weiterhin in moderatem Tempo ausweitet.
Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 1 K 102/23 E).
Das FG Münster hat entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, diese aus Sicht des Alleingesellschafters jedoch mit 0 Euro zu bewerten ist (Az. 9 K 1180/22 Kap).
Eine 15-jährige, konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 ihres Gymnasiums in Neuss. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt (Az. 18 L 3228/25).
Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 4 B 4/24).
Das Europäische Parlament hat sich am 13. November 2025 auf einen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der CSDDD geeinigt. Die WPK nennt die wesentlichen Inhalte der Einigung.
Aktuell werden wieder vermehrt gefälschte E-Mails (sog. Phishing-Mails) in Umlauf gebracht, die vorgeben, im Namen der Steuerverwaltung versendet zu sein. Darauf weist das BayLfSt hin.
Der Rat der EU hat eine Richtlinie endgültig gebilligt, mit der der bestehende Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) aktualisiert, vereinfacht und verbessert wird. Die alternative Streitbeilegung bezieht sich auf Methoden zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, in der Regel mit Unterstützung eines neutralen Dritten.
Das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Die BRAK begrüßt insbesondere, dass aufsichtsrechtliche Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe neu geordnet werden. Für die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe eines Anwalts fordert die BRAK eine grundlegende Neuordnung.
Ein Patient haftet lt. AG München nicht für die Beschädigung des Zahnarztstuhls, wenn er sich lediglich wie üblich auf dem Behandlungsstuhl bewegt hatte. Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten lag nicht vor (Az. 283 C 4126/25).