unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Die EU-Kommission führt derzeit eine öffentliche Konsultation zu ihrem Verordnungsvorschlag für die Schaffung einer neuen europaweiten Gesellschaftsform, der EU Inc., durch.
Die deutsche Wirtschaft kommt nicht aus der Krise. Der Iran.-Krieg mit seinen ansteigenden Energiepreisen und Lieferstörungen stoppt die erhoffte Erholung, zeigt die Konjunkturprognose des IW Köln.
Die EU-Kommission veröffentlichte einen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtsstandards für große Unternehmen (ESRS) und einen Entwurf einer delegierten Verordnung für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard.
Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stute beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt und anschließend längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Es verurteilte beide Pferdehalter zu hälftiger Haftung (Az. 15 O 123/23).
Der Vorschlag ist Teil des sog. Omnibus VII-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU. Das Paket umfasst Vorschläge für zwei Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen der EU für den digitalen Bereich und die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für KI vereinfacht werden sollen.
Der BFH entschied, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen i. d. R. unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären (Az. VI R 30/24).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob und welche Bedeutung dem Begriff der \“ersten Tätigkeitsstätte\“ und den damit in Zusammenhang stehenden Regelungen für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zukommt (Az. III R 18/25).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bezüglich der festgesetzten Steuer, der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge auf die dem Feststellungsbescheid folgenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist (Az. IV R 29/23).
Der BFH hat zur Entlastung von der Kaffeesteuer für ausländische Unternehmen, die im Inland keine Bücher führen, keine Jahresabschlüsse aufstellen und keine Betriebsstätte unterhalten bzw. zur Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV und § 140 AO im Verbrauchsteuerrecht Stellung genommen (Az. VII R 4/25).
Der BFH hat zu der Frage Stellung bezogen, ob Nachzahlungszinsen auf den Steuermehrbetrag für Umsatzsteuer wegen zu Unrecht als Vorsteuer abgezogenen ausländischen Steuern aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn der Rechnungsaussteller die Steuern ordnungsgemäß an die Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates abgeführt hat und eine Rechnungsberichtigung wegen Festsetzungsverjährung in dem anderen Mitgliedstaat nicht mehr möglich ist (Az. V R 8/24).