unsere Leistungen

Diese Themen könnten Sie auch interessieren.

Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das FG Berlin-Brandenburg hält die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, für verfassungsgemäß (Az. 3 K 3156/25).
Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte und ihre dauerhafte Umsetzung auf eine geringerwertige Stelle im Allgemeinen Sozialen Dienst rechtswidrig sind und die Stadt verpflichtet ist, sie weiterhin als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung zu beschäftigen (Az. 3 SLa 696/24).
Voraussetzung für den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Das LSG Hessen hat nun entschieden, dass bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht (Az. L 7 AL 5/23).
In ihrem Arbeitsprogramm für 2026 hat die EU-Kommission für das dritte Quartal einen Verordnungsvorschlag für einen europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 16.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet.
Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.
Die Innovationsausgaben der deutschen Wirtschaft sind lt. ZEW im Jahr 2024 auf 213,3 Milliarden Euro gestiegen. Das entspricht einem Plus von 4,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.
Eine neue empirische Studie des Kiel Instituts zeigt: Künstliche Intelligenz vernichtet keine Arbeitsplätze, sie verändert sie. Firmen mit starker KI-Nutzung stellen häufiger Fachkräfte ein, während einfache Büroaufgaben zurückgehen.
Mittelständische Unternehmen, die hinsichtlich Innovationen und Digitalisierung aktiv sind, scheitern lt. KfW Research häufiger bei Kreditver­handlungen über Investitionskredite als Unternehmen ohne solche Aktivitäten.
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies entschied das Finanzgericht Köln (Az. 3 K 194/23).
Das ArbG Offenbach hat der Kündigungsschutzklage des Chefjustiziars der Beklagten insoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Az. 3 Ca 222/25).