Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.
Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.
Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Kunden.
Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.
Das Vertrauen von Banken, Kapitalgebern, Geschäftspartnern und Gesellschaftern steht bei uns im Vordergrund. Wir unterstützen Sie bei:
Auch in Sonderfällen beraten wir Sie besonders zuverlässig in den Bereichen
Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Fachwissen auch in den folgenden Bereichen:
1976 |
geboren in Meiningen |
ab 2012 |
Bestellung zum ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht Meiningen (Nebentätigkeit) |
ab 2010 |
freiberufliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater |
ab 2009 |
Geschäftsführer OPTIMUM Steuerberatungsgesellschaft mbH |
ab 2008 |
Freiberufliche Nebentätigkeit als Steuerberater |
ab 2005 |
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
2005 |
Steuerberater bei Dipl.-Kfm. Achim Trost, freiberufliche Tätigkeit |
2002 - 2003 |
BMW Group, München und Pretoria (Südafrika) |
2000 - 2005 |
Steuerberaterin Heike Philipp-Klein, Nebentätigkeit |
1997 - 2000 |
Steuerfachangestellter bei Reif & Mattner |
2009 |
Wirtschaftsprüferexamen |
2008 |
Steuerberaterexamen |
2005 |
Abschluss als Diplom-Kaufmann (Univ.), Bayr. Julius-Maximilians-Universität Würzburg |
1999 |
Ausbildung als Steuerfachangestellter, Reif & Mattner |
1984 |
geboren in Schmalkalden |
ab 2015 |
Geschäftsführer OPTIMUM Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
2007 - 2014 |
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Prokurist |
2013 |
Wirtschaftsprüferexamen |
2011 |
Steuerberaterexamen |
2007 |
FH Schmalkalden, Abschluss als Diplom-Betriebswirt (FH) |
25% der FuE-Personalkosten
15% des Entgelts bei FuE-Forschungsaufträgen an Dritte
Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung
Unternehmen mit Sitz in Deutschland
Sie erhalten die steuerliche Forschungsförderung in Form einer Steuerrückzahlung
Pro Unternehmen und Jahr max. 4 Million Euro Obergrenze für Bemessungsgrundlage , auch für Verbund von Unternehmen
Einreichung jedes Jahr möglich
Nach Ende des Geschäftsjahres
Für die Bescheinigung werden drei Monate einkalkuliert
Gute Erfolgsaussichten bei umfassender Darstellung der Projekte
Am besten ist es, Ihren Steuerberater zu kündigen, wenn dieser gerade nicht mit neuen Aufgaben betreut wurde und am besten alle angefangenen Arbeiten schon abgeschlossen hat. Dies gilt insbesondere für Jahresabschlussarbeiten.
Sollte es sich gar nicht vermeiden lassen, dann wird Ihr jetziger Steuerberater für angefangene Arbeiten ein Teilhonorar berechnen und Ihr neuer Steuerberater wird für die Fertigstellung ebenfalls ein Honorar nehmen. Das ist meistens in der Summe mehr, als wenn Ihr alter Steuerberater schon begonnene Leistungen fertigstellt.
Vermeiden Sie daher einen Steuerberaterwechsel während der Erstellung der Steuererklärung oder Bilanz, damit keine doppelten Kosten entstehen.
Sie können Ihren Steuerberater jederzeit wechseln. Nach § 627 BGB kann der Mandant den Steuerberatungsvertrag jederzeit kündigen, sollte keine anderwärtige einzelvertragliche Absprache bestehen. Das heißt, wenn Sie das Vertrauen zu Ihrem Steuerberater verloren haben, können Sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Es gibt keine gesetzliche Kündigungspflicht, die Sie einhalten müssen allerdings sollten Sie Ihrem alten Steuerberater schriftlich mitteilen, dass Sie sich zukünftig von einem anderen Steuerberater beraten lassen.
Grundsätzlich empfehlen wir, mit dem alten Steuerberater im Guten auseinander zu gehen. Wenngleich die elektronischen Daten problemlos ausgetauscht werden können, Bedarf die Überleitung und ggf. die qualifizierte Beratung in Fällen von Betriebsprüfungen den kollegialen Austausch.
Der alte Steuerberater muss den reibungslosen Wechsel ermöglichen und dem neuen Steuerberater Ihre Daten übermitteln. Die Daten können meistens elektronisch an den neuen Steuerberater übermittelt werden. Dafür ist die Software DATEV hilfreich und wird von fast allen Steuerberatern verwendet. Aber auch andere Systeme sind in der Regel ohne Datenverlust übertragbar. Persönliche Notizen müssen nicht an Dritte weitergereicht werden.
Wenn der alte Steuerberater jedoch noch Forderungen offen hat, kann er Ihre Unterlagen einbehalten, bis Sie die offene Rechnung beglichen haben.
Stellen Sie sicher, dass Ihr neuer Steuerberater rechtzeitig folgende Unterlagen von Ihnen erhält:
• Darstellung der persönlichen Vermögenslage des Mandanten
• Sämtliche Jahreskonten, Bilanzen der letzten drei Jahre
• Sämtliche Jahresabschlüsse inkl. Arbeitspapiere
• Kontennachweise und Aufstellung des Anlagevermögens
• Aufstellung über offene Posten bei Kunden und Lieferanten
• Betriebswirtschaftliche Auswertungen
• GDPdU Dateien (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen)
• Arbeitsverträge und eventuelle Zusatzvereinbarungen, Lohnabrechnungen, Beitragsnachweise, Lohnsteuer-Anmeldungen
• Einkommensteuererklärungen und Bescheide des aktuellen und der zurückliegenden Jahre (ggf. können diese beim Finanzamt angefordert werden).
Für das Finanzamt ist es eigentlich irrelevant, wer Sie steuerlich berät und es hat kein Mitspracherecht bei der Wahl Ihres Steuerberaters.
Trotzdem müssen Sie das Finanzamt rechtzeitig über einen Wechsel Ihres Steuerberaters informieren, denn die Vollmacht Ihres alten Steuerberaters muss widerrufen werden. Das passiert mit einem Formantrag.
Sollten Sie dabei Fragen haben oder Unklarheiten aufkommen, können Sie sich dafür an Ihren neuen Steuerberater wenden, denn diese helfen ihren Mandaten bei einer solchen Korrespondenz mit dem Finanzamt.
Bevor Sie mit der Suche beginnen, sollten Sie sich im Vorfeld darüber klar werden, welche Erwartungen Sie an einen passenden Steuerberater haben. Folgende Fragen können Ihnen weiterhelfen, um festzustellen, wo es beim alten Steuerberater gehapert hat und wie Sie jetzt sicherstellen können, den richtigen Experten für Ihre Belange zu finden:
• Hat Ihr alter Steuerberater sich verrechnet oder Sie nicht gut beraten?
• Ist es Ihnen wichtig, dass Ihr neuer Steuerberater möglichst in Ihrer Nähe ist, um gewisse Anliegen in Person zu besprechen?
• Sollte er eine branchenspezifische Spezialisierung haben?
• Haben sich die Anforderungen von Ihnen und Ihrem Unternehmen an einen Steuerfachmann geändert?
• Wie alt ist der neue Berater bzw. kann er mich perspektivisch auf meinem Weg begleiten?
• Wie ist die Kanzleigröße, gibt es ausreichend Personal und bestehen für mich angemessene Vertretungsregelungen (mehrere Berufsträger), um auch bei Ausfall der Beraterpersönlichkeit handlungsfähig zu sein?
• Welche Reputation hat der neue Berater bzw. welche mit meinem Unternehmen vergleichbare Mandate hat dieser?
Die anhaltende Energiekrise lässt die Frage danach aufkommen, ob bzw. wie die erheblich gestiegenen Preise die Unternehmenslandschaft in den Bundesländern unterschiedlich stark treffen. Eine aktuelle Sonderauswertung von KfW Research auf Basis des repräsentati…
extern WeiterlesenEine Bankkundin kann von ihrem Geldinstitut trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung einer Spareinlage von 70.100 Euro verlangen. Das OLG Karlsruhe hält das für rechtmäßig (Az. 17 U 151/21).
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extern WeiterlesenDas Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über die Kulanzzeit, die nach dem Ende der offiziellen Abgabefrist der Grundsteuererklärung in Baden-Württemberg gewährt wird.
extern WeiterlesenDas BMF hat sein Schreiben zum Steuergeheimnis bzw. zu Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern geändert (Az. IV A 3 - S-0130 / 23 / 10001 :001).
extern WeiterlesenEine Naturschutzbehörde darf nicht im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung Flugverbote für Luftfahrzeuge anordnen. So entschied das BVerwG (Az. 7 CN 1.22).
extern WeiterlesenDer gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Ents…
extern WeiterlesenDer gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in de…
extern WeiterlesenSteuerberater müssen im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) beachten, dass eine besondere Übergangsregelung zur Abgabe sog. Unstimmigkeitsmeldungen zum 01.04.2023 ausläuft. Darauf weist der DStV hin.
extern WeiterlesenDer BGH entschied, dass eine politische Partei einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Grundlage ihrer Satzung auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag (sog. Amts- bzw. Mandatsträgerbeitrag) gerichtlich in Anspruc…
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