Steuerberater für Unternehmen

Unser Anspruch als Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist es, Sie ganzheitlich in jeder Phase Ihres Unternehmertums zu unterstützen. Dies beginnt mit einem gemeinsamen Gespräch vor der Gewerbeanmeldung und führt über Kredit- und Fördermittelverhandlungen bis zur erfolgreichen Unternehmensübergabe an die nächste Generation.

Natürlich wissen auch wir, dass neben Sonnenschein auch Gewitterwolken ein Unternehmensleben begleiten können. Wir stehen Ihnen auch in der Krise mit unseren Erfahrungen zur Seite und möchten Sie, im Fall der Fälle, an unserer Erfahrung im Bereich der Unternehmenssanierung teilhaben lassen.

Für Unternehmen bieten wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer insbesondere die folgenden Dienstleistungen an:

  • Erstellung von Steuererklärungen aller Art
  • Unterstützung im steuerlichen Veranlagungsverfahren und Vertretung bei Einspruchsverfahren und gerichtlichen Rechtsbehelfen
  • Umwandlungssteuerrecht
  • Strategische Steuerplanung
  • Steuerrechtliche Vertragsberatung
  • Teilnahme und Beratung bei steuerlichen Betriebsprüfungen
  • Planung der Unternehmensnachfolge
  • Internationale Steuerberatung

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. So entschied der BFH in einem \“Zwischenurteil\“ (Az. IV R 11/24).
Der BFH hat dem EuGH Fragen zur Festsetzung von Antidumpingzoll für Verbindungselemente der KN Pos. 7307 aus der Volksrepublik China vorgelegt (Az. VII R 16/23).
Der BFH hat zur Rechtmäßigkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der Satzung entschieden (Az. V R 27/23).
Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob das unionsrechtliche Beihilfeverbot der Einbeziehung des aus dem Einsatz von Schiffen im Wege der Reisecharter und der Slotcharter erzielten Gewerbeertrags in die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegensteht (Az. IV R 30/23).
Der BFH hatte u. a. die Frage zu klären, ob Scheinbestandteile i. S. des § 95 BGB bzw. Betriebsvorrichtungen i. S. des BewG, die sich innerhalb eines bestehenden Bauwerks i. S. des § 48 EStG befinden – hier innerhalb einer Werkhalle -, auch isoliert betrachtet Bauwerk i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sein können (Az. III R 44/22).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Auflösung eines Treuhandverhältnisses einen unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafterwechsel i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG bedingt und ob die Steuer für diesen fiktiven Erwerbsvorgang nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht erhoben wird (Az. II R 9/23).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob lediglich eine Vertragsübernahme oder aber eine Vertragsaufhebung und damit eine Rückgängigmachung vorliegt, wenn bei einem Erwerbsvorgang die Käuferseite ausgetauscht wird und ansonsten alle Regelungen hinsichtlich des Kaufpreises und der weiteren Nebenbestimmungen bestehen bleiben (Az. II R 24/23).
Das BMF gibt die bisherige Verwaltungsauffassung auf, wonach bei einer Nutzungsänderung zugunsten nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten i. e. S. eine unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen war, und stellt klar, dass stattdessen regelmäßig eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG maßgeblich ist. Der UStAE vom 01.10.2010 wird daher geändert (Az. III C 2 – S 7316/00022/007/023).
Das BMF setzt die EuGH-Urteile C-141/20, C-269/20 und C-184/23 sowie das BFH-Urteil V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) um und ändert den UStAE vom 01.10.2010 (Az. III C 2 – S 7105/00035/008/056).
Die Bundesregierung will die Barrierefreiheit in Deutschland sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich umfassend verbessern. Für Menschen mit Behinderungen ist Barrierefreiheit eine grundlegende Voraussetzung für gleichberechtigte und gemeinschaftliche Teilhabe in allen Lebensbereichen. Auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen profitieren.