unsere Leistungen
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Steuerliche Sonderthemen
Über die Hälfte der weltweiten Literatur zu Steuern und Abgaben bezieht sich auf das deutsche Steuerrecht – es gibt hier fast nichts was es nicht gibt.
Wir als erfahrene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer stehen unseren Kunden persönlich bzw. über Partner und Spezialisten auch bei Sonderthemen gerne zur Verfügung.
Unsere Dienstleistungen zu
Sonderthemen umfassen u.a.:
- Internationales Steuerrecht
- Umwandlungen und Umstrukturierungen
- Selbstanzeigen und Klageverfahren
- Betriebsprüfungen
- sonstige Anfragen der Finanzverwaltung
- u.v.m.
Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. ist lt. FG Düsseldorf auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F. bei Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war (Az. 11 K 1987/25 GE).
Der BFH hat in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der EU vom Zoll sichergestelltes Schiff und dessen Ladung (Öl) vorerst nicht eingezogen und verwertet werden dürfen (Az. VII B 81/25 (AdV) und VII B 80/25 (AdV)).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2013 solcher Steuerpflichtiger betroffen sind, die ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland hatten und deshalb nicht erst aufgrund der Änderung in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG i. d. F. vom 20.02.2013 als Organgesellschaft anerkennungsfähig geworden sind (Az. I R 20/22).
Der BFH hatte zu klären, wie sich das Insolvenzrecht und das Steuerrecht zueinander verhalten, wenn es erst durch die Umsetzung des Insolvenzplans zum (rückwirkenden) anteiligen Ausschluss des Befreiungstatbestands des § 5 Abs. 2 GrEStG durch § 5 Abs. 3 GrEStG kommt, welcher zur Begründung des Grunderwerbsteueranspruchs führt (Az. II R 50/21).
Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies entschied der BFH (Az. II R 12/24).
Der BFH hat Fragen zu § 50i EStG beantwortet (Az. I R 13/22).
Der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen an einer in Berlin (Ost) ansässigen Bank in der NS-Zeit kann Wiedergutmachungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) begründen, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verlegt wurde. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 6.24).
Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher lt. BAG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet (Az. 9 AZB 18/25).
Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein. So das BAG (Az. 9 AZB 3/25).
Ein Kollege braucht schnell eine Antwort, ein Großauftrag soll noch vor Jahresende reingeholt werden oder eine Kundin meldet sich mit einer kurzfristigen Bitte? Das sind Gründe, trotz Weihnachtsfeiertagen oder -urlaub für den Job aktiv zu werden. 43 Prozent der Befragten einer Studie von Bitkom sind dazu bereit.



