unsere Leistungen

Diese Themen könnten Sie auch interessieren.

Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. So entschied der BFH (Az. X R 7/23).
Der BFH hatte zu klären, wie für die Frage nach dem Steuerschuldner der Begriff des Versenders und der Begriff des in Besitz halten nach § 17 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz auszulegen ist (Az. VII R 13/23).
Der BFH hat erneut zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten entschieden (Az. III R 8/23).
Der BFH hat Stellung zu der Frage bezogen, ob das Ehegattenwahlrecht aufgrund einer rückwirkenden Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auch rückwirkend zu gewähren ist (Az. III R 18/23).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 InvStG im Zusammenwirken mit der Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG verfassungswidrig sind, soweit die steuerliche Belastung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen das damit erzielte Einkommen übersteigen, sodass auch in Verlustfällen eine Steuerbelastung rechtmäßig erscheint (Az. VIII R 22/23).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 InvStG im Zusammenwirken mit der Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG verfassungswidrig sind, auch soweit die Steuerlast den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn übersteigt (Az. VIII R 15/22).
Der BGH hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet (Az. I ZR 129/25).
Das BAG hat entschieden, dass in sog. Remote-Cities von plattformbasierten Lieferdiensten mangels eigener organisatorischer Leitung oder ausreichender organisatorischer Selbstständigkeit kein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann, sodass die angefochtenen Betriebsratswahlen unwirksam sind (Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24, 7 ABR 40/24).
Das Kabinett hat den Jahreswirtschaftsbericht beschlossen. Er zeigt zentrale Investitionen und Entlastungen der Bundesregierung, welche Reformen geplant sind sowie die Wachstumsprojektion für das laufende Jahr. Das Ziel der Bundesregierung ist es, die deutsche Wirtschaft und den Standort Deutschland wieder auf Wachstumskurs bringen. Dazu bedarf es vor allem entschiedener struktureller Reformen.
Das neue Schreiben des BMF ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre (Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064).