unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass die Krankenkasse – und nicht die Stadt – verpflichtet ist, die kontinuierliche medizinische Schulbegleitung eines an Diabetes Typ I erkrankten Grundschulkindes als häusliche Krankenpflege zu übernehmen, da diese der Sicherung der ärztlichen Behandlung dient und keine Leistung der Eingliederungshilfe darstellt (Az. S 14 KR 445/25 ER).
Das AG München stellte klar, dass eine Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei einer Kosmetik-Behandlung (hier: ein permanentes Lippen Make Up) bereits vor Vertragsabschluss erfolgen muss (Az. 191 C 11493/25).
Nach genau einem Jahr konkretisierte die oberste deutsche Finanzbehörde erneut die Verwaltungsauffassung zur E-Rechnung. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE. Auch wenn das Ministerium einige Anregungen des DStV übernimmt, bleiben Fragen offen.
Die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland zeigt sich auf Basis der aktuell vorliegenden Daten zum Jahresende 2025 insgesamt stabil. Die jüngsten Stimmungs- und Frühindikatoren lassen für die verbleibenden Monate jedoch noch keine durchgreifende konjunkturelle Verbesserung erwarten. Das BMWE zeigt einen umfassenden Überblick.
Die Tariflöhne in Deutschland steigen im Jahr 2025 nominal gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich 2,6 Prozent. Angesichts einer Zunahme der Verbraucherpreise von voraussichtlich 2,2 Prozent im Jahresdurchschnitt 2025 ergibt sich hieraus ein leichter realer Zuwachs von 0,4 Prozent. So das Ergebnis einer Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung.
Die Unternehmen in Deutschland haben im vergangenen Jahr weniger für den Klimaschutz ausgegeben als ein Jahr zuvor. Das aggregierte Volumen ihrer inländischen Klimaschutzinvestitionen sank um 5,5 Prozent auf 80 Milliarden Euro, preisbereinigt lag das Minus sogar bei 7,8 Prozent. Das sind Ergebnisse des KfW-Klimabarometers.
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die lt. FG Münster nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind (Az. 12 K 1853/23 E).
Das FG Münster hat entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden können, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr zu begrenzen ist (Az. 2 K 1243/20 E).
Der Einzelrichter des 7. Senats des FG Münster hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 64 EStG nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde (Az. 7 K 615/25 Kg, AO).
Das BMF gibt das überarbeitete Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG bekannt (Az. IV B 5 – S 1369/00008/002/085).