unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Das LAG München hat am 21.04.2026 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin und Sportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist (Az. 9 SLa 495/25).
Die Pressekammer des LG Frankfurt hat in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Az. 2-03 O 144/26).
Nach dem starken Einbruch der Erwartungen im März trüben sich diese lt. ZEW im April weiterhin ein. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Rückgang.
Der Rat der EU hat am 21.04.2026 endgültig grünes Licht für einen neuen EU-Rechtsakt gegeben, mit dem die Definition von Korruption in den Mitgliedstaaten harmonisiert und ein gemeinsames Strafmaß für die Sanktionierung solcher Straftaten festgelegt wird. Mit Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Vorschriften zur Stärkung der Ermittlung und Strafverfolgung wird die Richtlinie die Korruptionsbekämpfung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessern.
Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro herangezogen. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 8 K 2511/24).
Der VGH Baden-Württemberg hat sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht (Az. 2 S 2523/25 u. a.).
Das BMF hat einen Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) veröffentlicht. Mit diesem Gesetz werden den Ländern ab 2026 bis 2029 zusätzliche Entlastungen in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr bereitgestellt.
Sowohl im gewerblichen Bereich als auch in den Freien Berufen und in der Land- und Forstwirtschaft (nicht-gewerblicher Bereich) wird wieder mehr gegründet. Das zeigen die neuen Zahlen des IfM Bonn.
Die Bundesregierung diskutiert derzeit eine Senkung der Einkommensteuer. Erklärtes Ziel: Die Mittelschicht entlasten und das Wirtschaftswachstum in Deutschland anzukurbeln. Gesamtwirtschaftlich sind die Pläne aber problematisch, ergibt eine neue Analyse der Hans-Böckler-Stiftung.
Das AG München wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab und gab der Widerklage auf Abnahme der Eheringe statt, da die Klägerin eine verbindlich vereinbarte frühere Lieferfrist nicht beweisen konnte (Az. 173 C 9005/25).