unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Der Bundestag hat am 21.05.2026 in 1. Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drs. 21/6002) debattiert. Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
Der Bundestag hat am 21.05.2026 in 2./3. Lesung die Rücknahme der zum 01.05.2024 auf Betreiben der Ampelkoalition vorgenommene Erhöhung der Luftverkehrsteuer beschlossen.
Das ArbG München hat entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern (Az. 4 Ca 15395/25).
Zwei private Eisenverkehrsunternehmen waren mit ihren Klagen gegen Gebühren für die Überwachung von Eisenbahnen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 26.07.2018 ist nichtig. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 1267/23 und 9 A 617/24).
Der Deutsche Bundestag hat am 21.05.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6048) beschlossen.
Das BMF gibt das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Absatz 4 Satz 4 UStG – neu bekannt (Az. III C 5 – S 7500/00290/003/057).
Das BMF gibt das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG – neu bekannt (Az. III C 5 – S 7500/00290/003/056).
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft (Az. 4 W 4/26).
Die BRAK hat Stellung zu zwei Konsultationen der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA genommen, dabei handelt es sich um RTS- (Regulatory Technical Standards) Entwürfe zu den Artikeln 19 und 28 der neuen Geldwäscheverordnung. In seiner derzeitigen Form gefährdet letzterer die anwaltliche Unabhängigkeit.
Der BGH hat entschieden, dass die Vorschrift des § 556c BGB über die Umlage von Wärmelieferungskosten als Betriebskosten auf den Mieter weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, wenn die Wohnung bislang durch von dem Mieter betriebene Einzelöfen beheizt wurde und der Vermieter die Wärmeversorgung auf eine gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten umstellt (Az. VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25).