unsere Leistungen

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Lohnbuchhaltung

Wir übernehmen für Sie Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung. Hierbei erarbeiten wir mit Ihnen einen effizienten Prozess und garantieren Ihnen eine termingerechte und hochprofessionelle Dienstleistung.

Wir als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entlasten Sie von den administrativen Verpflichtungen, so dass Sie mehr Zeit für Ihre produktive Arbeit haben.

Wir übernehmen gerne die folgenden Dienstleistungen für Sie:

  • Lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Lohnsteueranmeldungen
  • Meldungen für Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Lohnkontenführung
  • Steuerliche Beratung bei Arbeitsverträgen
  • Teilnahme und Beratung bei lohnsteuerlichen Prüfungen aller Art (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft)

Basis unserer Arbeit im Bereich der Lohnabrechnung und Steuerberatung ist die Prozessoptimierung. Durch den Einsatz moderner Abrechnungs- und Erfassungssoftware (u.a. digitale Personalakte) realisieren wir regelmäßig eine Entlastung von Verwaltungsaufgaben und attraktive Konditionen bei unseren Mandanten.

Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.

Aktuelles zum Thema Steuerberatung

Erheblich mehr Streitigkeiten zwischen Mandantschaft und Anwältin oder Anwalt landeten im Jahr 2025 bei der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Ihre Einigungsvorschläge finden auch weiterhin große Akzeptanz und werden in fast zwei Dritteln der Fälle angenommen. Hinter dem Anstieg der Zahlen stecken die Streichung der Wertobergrenze für die Zuständigkeit sowie KI-Tools, die die Mandantschaft unterstützen.
Die Debatte um das Fremdbesitzverbot wird weiterhin intensiv geführt. Die maßgeblichen Positionen sind ausgetauscht und werden in fachlichen sowie kammerinternen Diskussionen vertieft. Die BStBK hat sich gemeinsam mit der Steuerberaterkammer Sachsen auf ein Vorgehen verständigt. Damit wird zweierlei sichergestellt: die Einbindung der Steuerberaterkammern in den Abstimmungsprozess und der klare Ausschluss von Interessenkollisionen beim Fremdbesitzverbot.
Das LSG Bayern entschied, dass die Deutsche Rentenversicherung keine anlassbezogenen Betriebsprüfungen in Privathaushalten durchführen und daher keine Sozialversicherungsbeiträge nachfordern darf, weil hierfür ausschließlich die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig sind (Az. L 7 BA 71/24).
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen.
Der BFH nimmt u. a.. Stellung zu der Frage, ob der Wert eines Nießbrauchrechts bei der Veräußerung eines Erbbaurechts als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist, wenn der Nießbrauch bereits wirksam bestellt war und die Eintragung von dem Grundstückseigentümer und dem bisherigen Erbbauberechtigten bewilligt und beantragt wurde (Az. II R 5/22).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Wert des Wohnungs- und Nießbrauchsrechts eine dauernde Last i. S. von § 9 Abs 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG und danach keine Gegenleistung i. S. von § 8 Abs 1 GrEStG darstellt (Az. II R 32/22).
Der BFH hatte zu klären, ob die nach dem SGB II gewährten Kosten für Unterkunft anteilig als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind, wenn aufgrund einer unstreitig vorliegenden Behinderung ein barrierefreier Wohnraum notwendig ist (Az. III R 11/24).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt (Az. IV R 16/23).
Der BFH entschied zum Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO (Az. II B 7/25).
Der BFH hatte die Frage zu klären, ob die Gewährung einer Corona-Soforthilfe, die unter einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung steht, im Zeitpunkt der Zahlung eine Betriebseinnahme bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG darstellt (Az. VIII R 4/25).